Sabine Gerger
Vertrieb / Kundenbetreuung
Fon: 0 74 22 / 514-105
sgerger@softfolio.de
Antonio Galluccio
Netzwerk- und Systemtechnik
Fon: 0 74 22 / 514-173
agalluccio@softfolio.de
Registrierungspunkt für elektronische Signatur
Mit der elektronischen Signatur lassen sich Arbeitsprozesse optimieren und elektronisch rechtskräftige Geschäfte tätigen, denn die elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gesetzlich gleichgestellt.
Von der E-Mail Signatur bis hin zum Abschluss von Geschäften mit der qualifizierten elektronischen Signatur können wir jeden dieser Vorgänge abbilden.
Für jeden Ihrer Anwendungsfälle finden wir mit Ihnen zusammen die richtige Lösung.
Wollen Sie die elektronische Signatur einsetzen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf
Gerne übernehmen wir für Sie die Antragserstellung vor Ort. Dies beinhaltet:
Die elektronische Signatur für Handwerksbetriebe
Für die elektronische Abgabe von Angeboten wird u.a. eine elektronische Signatur benötigt.
Ziel ist es, Handwerkern den Zugang zu elektronischen Signaturen zu ermöglichen. Diese können für eine Reihe von innovativen Anwendungen genutzt werden, unter anderem für die Teilnahme an Online- Ausschreibungen.
Warum sollte sich ein Handwerker mit dem Thema eVergabe bzw. Online-Ausschreibung beschäftigen?
Öffentliche sowie private Aufträge werden verstärkt ausschließlich auf Internetvergabeplattformen eingestellt. eVergabe - das sind Ihre Vorteile :
Sie erhalten Kenntnis von relevanten Ausschreibungen und können somit neue Aufträge gewinnen
Wir als ausgebildeter und zertifizierter Registrierungspunkt der ESG Elektronische Signatur GmbH bieten Ihnen exklusiv ein Rund-um-Sorglospaket mit Software und Hardware an.
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Die elektronische Signatur für Rechtsanwälte
Ab 01.12.2008 dürfen Mahnanträge von Rechtsanwälten (und registrierten Inkassodienstleistern) nicht mehr schriftlich mit den Formularvordrucken bei den Mahngerichten eingereicht werden. Für die empfohlene Übermittlung per EDA über EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) müssen in der Kanzlei die Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) entsprechend vorliegen.
Für den einfachen Umstieg haben wir Ihnen als ausgebildeter und zertifizierter Registrierungpunkt der ESG die Elektronische Signatur GmbH exklusiv ein „Rund-um-Sorglospaket mit Software und Hardware zusammengestellt, das Ihre Kanzlei optimal auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet.
Um sich nicht erst kurz vor Fristablauf mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen, sollten Sie bereits jetzt in Ihrer Kanzlei die Voraussetzungen für einen reibungslosen Umstieg schaffen.
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Die elektronische Signatur für den Versand von Rechnungen
Ist der elektronische Versand von Rechnungen, ohne handsignierte Unterschrift, zulässig?
Laut § 14, Abs.1 Satz 2 (UStG) können Rechnungen – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Was ist eine elektronische Signatur?
Die elektronische Signatur erfüllt hinsichtlich elektronisch versandter Rechnungen den gleichen Zweck wie eine eigenständige Unterschrift bei gedruckten bzw. von Hand geschriebenen Dokumenten. Es sind elektronische Daten, die in das PDF-Dokument eingebettet sind. Mit diesen Daten lässt sich die Echtheit der Herkunft (Urheberschaft) und die Unversehrtheit bzw. Unverändertheit elektronischer Rechnungen prüfen.
Wann und warum benötige ich eine Rechnung mit einer elektronischen Signatur?
Sie sind Unternehmer und umsatzsteuerpflichtig, also zum Vorsteuerabzug berechtigt? Dann benötigen Sie eine elektronisch signierte Rechnung, da das Finanzamt prinzipiell nur dann elektronisch versandte Rechnungen anerkennt, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Fordert das Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, kann der Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung vorlegen. Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von der Pflicht, auf Aufforderung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte Rechnung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt. Demnach sind bei elektronischer Übermittlung einer Rechnung die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Diese Gewährleistung ist nur mit einer elektronischen Signatur gegeben, da sie dieselbe Funktion einer eigenhändigen Unterschrift hat
Wir als ausgebildeter und zertifizierter Registrierungspunkt der ESG Elektronische Signatur GmbH bieten Ihnen exklusiv ein Rund-um-Sorglospaket mit Software und Hardware an.